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Gesellschaftsrecht · Deutschsprachige Beratung

Mit 49 Prozent lässt sich weder beschließen noch verhindern

In vielen thailändischen Joint Ventures hält die deutsche Seite die Minderheit. Solange das Verhältnis trägt, fällt das nicht auf. Streit über Ausschüttungen, Geschäftsführung oder Kundenverträge entscheidet dann eine einzelne Satzungsklausel.

Besprechungsraum eines Joint Ventures mit Gesellschafterliste, Satzung und beratendem Anwalt zwischen beiden Seiten
Satzung und Gesellschaftervereinbarung bestimmen die Verhandlungsposition.

Welche Unterlagen zuerst zählen

Wir sichten Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug, Satzung, Gesellschaftervereinbarung und die letzten Versammlungsprotokolle. Beschlussmehrheiten, Bestellung der Geschäftsführung und Ausschüttungsregeln entscheiden darüber, welche Mittel überhaupt zur Verfügung stehen.

Ist der Zugang zu Unterlagen versperrt, verlangen wir zunächst Einsicht in Bücher und Protokolle. Die so gesicherten Vorgänge tragen später den Vorwurf pflichtwidriger Geschäftsführung und die Schadensberechnung.

Wege aus der Blockade

Einberufungsverlangen, gerichtliche Versammlungsleitung, Anfechtung von Beschlüssen und die Untersagung der Amtsführung lassen sich je nach Lage kombinieren. Ob es um Rückgewinnung der Kontrolle oder um den Ausstieg geht, ändert die Reihenfolge grundlegend – deshalb steht das Ziel am Anfang.

Bestehen Anhaltspunkte für den Abfluss von Vermögen, prüfen wir zuerst Sicherungsmaßnahmen. Arreste auf Konten oder Grundstücke hängen an der Geschwindigkeit der Beweissicherung.

Anteilskauf und Ausstiegsverhandlung

Viele Verfahren enden damit, dass eine Seite die andere herauskauft. Bewertungsmaßstab, Prüfungsumfang, Zahlungsmodalitäten sowie Garantien und Freistellungen bestimmen den tatsächlichen Erlös. Steuerliche Belastung und Auslandsüberweisung gehören von Beginn an in die Rechnung.

Vorkaufs- oder Mitverkaufsrechte in der Satzung verändern die Ausgangslage. Wer die Optionen der Gegenseite anhand dieser Klauseln einengt, erreicht häufig eine Einigung ohne Gerichtsverfahren.

Auflösung als letzte Möglichkeit

Bleiben Verhandlung und Verfahren erfolglos, kommt der Auflösungsantrag in Betracht. Nachzuweisen ist, dass der Gesellschaftszweck nicht mehr erreichbar ist oder die Blockade den Betrieb dauerhaft verhindert; parallel ist die Verteilung des Restvermögens zu planen.

Auflösung kostet Zeit und Geld. Wir setzen sie deshalb als Verhandlungshebel ein und stellen vor einer Umsetzung die erwarteten Erlöse beider Wege gegenüber.

Häufige Fragen

Die Mehrheit schüttet seit Jahren nichts aus – was hilft?
Einberufungsverlangen und Bucheinsicht legen die Ertragslage offen; anschließend lässt sich prüfen, ob die Verweigerung der Ausschüttung sachlich begründet ist. Oft eröffnet das zugleich die Verkaufsverhandlung.
Wir haben Treuhandanteile – bekommen wir sie zurück?
Es braucht belastbare Nachweise: Zahlungsflüsse, Vereinbarungen, Dividendenempfang. Zugleich ist zu prüfen, ob die Konstruktion selbst zulässig war; schildern Sie den Sachverhalt daher vollständig.
Geht statt Gericht auch ein Schiedsverfahren?
Wenn die Gesellschaftervereinbarung eine Schiedsklausel enthält, ja. Ohne Klausel ist eine nachträgliche Vereinbarung möglich; wir vergleichen Dauer und Vollstreckbarkeit beider Wege.

Weitere Leistungen auf Deutsch

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